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SWK 25, 1. September 2005, Seite 60

Kanaleinmündungsabgabe NÖ

Eine Vorauszahlung gemäß § 3a NÖ KanalG 1997 stellt eine Vorauszahlung auf die nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe festzusetzende Kanaleinmündungsabgabe dar. Die Vorauszahlung ist nach § 3a Abs. 5 NÖ KanalG 1977 (verzinst) zurückzuzahlen, wenn nach der dort vorgesehenen Frist die Anschlusspflicht nicht eingetragen ist oder der Nichteintritt der Anschlusspflicht schon vorher feststeht. - (§ 3a NÖ KanalG 1977), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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