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SWK 25, 1. September 2005, Seite R 60

Verkehrsaufschließung Tirol

Gemäß § 13 Abs. 1 Tir VerkAufschlAbgG werden die Gemeinden ermächtigt, (lit. a) im Falle des Neubaues eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Der Gehsteigbeitrag ist nach § 15 Abs. 1 leg. cit. die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. - (§ 13 Abs. 1 Tir VerkAufschlAbgG), (Abweisung)

(, 0011)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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