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Sozialversicherung bei Leitungsfunktion in einer Societas Europaea
Im Rahmen des GesRÄG 2004 wurden auch in Österreich mit dem Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEG) die ergänzenden Regelungen zur so genanten SE-VO der Europäischen Union erlassen. Damit steht der Errichtung einer Societas Europaea (SE) nach österreichischem Gepräge nichts mehr im Wege. Die
juristische Person SE ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist (Art. 1 Abs. 2 SE-VO) und sie erweitert mit ihrem Auftreten den geschlossenen Kreis an zulässigen Gesellschaftsformen im österreichischen Handelsrecht. Ziel der europäischen Maßnahmen, die unter anderem mit dem SEG umgesetzt worden sind, ist das Ermöglichen grenzüberschreitender Fusionen und das Errichten von Holdinggesellschaften oder Töchtern ohne Änderung der juristischen Person. In einem in der August-Ausgabe der ASoK veröffentlichen Beitrag untersucht Dr. Nora Melzer-Azodanloo vom Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Karl-Franzens-Universität Graz die sozialversicherungsrechtliche Stellung der verschiedenen Funktionsträger/-innen der Europäischen Gesellschaft, wobei die Lösung dieser Frage insbesondere um eine allenfalls gebotene analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG kreist.