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SWK 25, 1. September 2005, Seite S 752

Hemmung der Berufungsfrist nur bei tatsächlichem Einlangen des Fristverlängerungsansuchens

Sachverhalt Im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass der gewerbliche Wertpapierhandel der Bw. einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere und demzufolge der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln sei. Die in der Folge bekämpften Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerbescheide bis 1991 wurden dem steuerlichen Vertreter der Bw. nachweislich am und am zugestellt. Am langte beim Finanzamt ein mit Poststempel vom versehenes Schriftstück der Bw. ein, worin um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum ersucht wurde. Am langte beim Finanzamt ein weiteres Schriftstück der Bw. ein, welches einen Rechtsmittelfristverlängerungsantrag bis zum beinhaltete. In weiterer Folge wurde mit am eingelangtem Schriftsatz gegen die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerbescheide Berufung erhoben. Mit Bescheid vom wurde das Rechtsmittel der Bw. als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am Berufung erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass nachstehende Ansuchen auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist erstellt worden seien: 1. Ansuchen vom mit Frist bis zum , 2. Ansuchen vom mit Frist bis zum , 3...

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