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SWK 25, 1. September 2005, Seite T 96

VfGH hat Bedenken gegen Steuer- und Zollkoordination

Unzulässige Dezentralisierung?

(apa) - Der Verfassungsgerichtshof hat Bedenken gegen die "Steuer- und Zollkoordination". Diese Organisationseinheit wurde 2004 im Zuge der Neustrukturierung des Finanzministeriums anstelle der sieben Finanzlandesdirektionen eingerichtet - und zwar mit Sitz in Wien, Linz, Graz, Feldkirch sowie Klagenfurt, Salzburg und Innsbruck. Die Bundesverfassung lege aber fest, dass der Sitz der obersten Organe des Bundes Wien ist, argumentiert der VfGH die nun aufgenommene Prüfung.

Entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz dürfte es unzulässig sein, das Bundesministerium für Finanzen "derart zu dekonzentrieren, dass einzelne seiner Organisationseinheiten außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien eingerichtet werden", halten die Verfassungsrichter in ihrem Prüfbeschluss fest.

Anlass für die Befassung des VfGH mit der Strukturreform von Finanzminister Karl-Heinz Grasser ist eine Beschwerde des Chefinspizierenden der Zollwache für Tirol. Er hat sich an den VfGH gewandt, weil ihm mit der Neuorganisation Wachdienst-, Gefahren- und Erschwerniszulage gestrichen wurden. Diese hatte er früher als Exekutivbeamter bei der - mit der Reform aufgelösten - Zollwache bekommen.

Im Zuge der Behandlung dieser Beschwerde sind im VfGH Be...

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