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VfGH: Verböserungsverbot
• Verfahrensrecht: Aufhebung des § 117 BAO wegen Verfassungswidrigkeit. - (§ 117 BAO)
§ 117 BAO schützt nicht (bloß) das Vertrauen in die Bestandskraft eines (allenfalls objektiv rechtswidrigen) individuellen Verwaltungsaktes, sondern legt im Ergebnis ministeriellen Enunziationen, die nicht die Form der Verordnung aufweisen, und im Einzelfall ergehenden Erkenntnissen von Höchstgerichten den Rang verbindlicher genereller Normen bei und schafft damit Rechtsquellentypen, die in der Bundesverfassung nicht vorgesehen sind. Die Vorschrift durchbricht ferner die in Art. 18 B-VG angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz, ohne dass hierfür eine verfassungsgesetzliche Deckung vorhanden wäre. Sie ist schließlich mit den von der Bundesverfassung den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts übertragenen Aufgaben nicht vereinbar.
( u. a.)