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VfGH: Staatshaftung
• Staatshaftung: Zuständigkeit des VfGH nur bei Behauptung, der VwGH habe mit seinem Erkenntnis vom qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. - (Art. 137 B-VG), (Klagsabweisung)
Es ist nicht Aufgabe des VfGH, in einem Staatshaftungsverfahren - ähnlich einem Rechtsmittelgericht - die Richtigkeit der als staatshaftungsbegründend gerügten Entscheidung des VwGH zu überprüfen. Er ist nur dazu berufen, zu beurteilen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt.
( A 5/04)