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SWK 22, 1. August 2005, Seite R 55

VfGH: Staatshaftung

Staatshaftung: Zuständigkeit des VfGH nur bei Behauptung, der VwGH habe mit seinem Erkenntnis vom qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. - (Art. 137 B-VG), (Klagsabweisung)

Es ist nicht Aufgabe des VfGH, in einem Staatshaftungsverfahren - ähnlich einem Rechtsmittelgericht - die Richtigkeit der als staatshaftungsbegründend gerügten Entscheidung des VwGH zu überprüfen. Er ist nur dazu berufen, zu beurteilen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt.

( A 5/04)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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