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Unzulässigkeit eines Devolutionsantrages
Der Antrag des Steuerpflichtigen auf Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gem. § 311 BAO in der geltenden Fassung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Finanzamt die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO bereits erlassen hat und somit bereits im Einbringungszeitpunkt des Devolutionsantrages keine Säumnis der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegen hat.
Dass aufgrund eines für die Vorjahre anhängigen Berufungsverfahrens seitens des Finanzamts die Entscheidung über die gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung gem. § 281 BAO mit Bescheid vom ausgesetzt wurde, ist für die Zulässigkeit des Devolutionsantrages ohne Bedeutung. Gegen eine (im vorliegenden Fall allerdings lediglich vermeintliche) Säumnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz vermag aber das Instrument des § 311 BAO nichts zu bewirken, sondern es wäre dieser mit einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG zu begegnen. (UFS Wien vom , RD/0015-W/05)