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SWK 15, 20. Mai 2005, Seite 515

Liebhaberei bei kleiner Vermietung EG-konform

Stellungnahme der Kommission und jüngste EuGH-Urteile ergeben Konformität der österreichischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht

Otto Sarnthein

Die umsatzsteuerliche Liebhaberei, insbesondere im Bereich der kleinen Liebhaberei, hat eine lange geschichtliche Entwicklung hinter sich. Im Folgenden wird diese Entwicklung dargestellt und aufgezeigt, dass die Liebhaberei bei der kleinen Vermietung in keinem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht.

1. Liebhaberei im UStG 1972

Liebhaberei war ursprünglich im österreichischen UStG 1972 steuerpflichtig. Nach in den 70er Jahren bestehender Rechtslage berechtigten Liebhabereibetätigungen aber nicht zum Vorsteuerabzug.

2. Entscheidung des VfGH aus 1983

Umsatzsteuerpflicht kombiniert mit Vorsteuerausschluss, wie sie das UStG 1972 regelte, hielt der VfGH für exzessiv. Mit Erkenntnis vom , G 123/81 u. a., hob er daher die Vorsteuerausschlussregelung für Liebhaberei in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1972 als verfassungswidrig auf.

Der VfGH meinte, dass ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen, das als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren ist, auf diese Weise insofern gegenüber anderen - gewinnorientierten - Unternehmen unterschiedlich behandelt wird, als es einer höheren Umsatzsteuerbelastung unterworfen ist. Denn im Normalfall hat ein Unternehmer nur die Differenz zwischen der auf seine Umsätze entfallenden Steuer und den ihm verrechneten Vorsteuerbeträge...

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