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SWK 15, 20. Mai 2005, Seite S 504
Wie man zu einem Spendenbegünstigungsbescheid kommt
BMF-Leitfaden für Spendenbegünstigungsbescheide gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG 1988
(BMF) - Spenden an juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften (lit. d) sowie an juristische Personen (lit. e - wie Vereine, Stiftungen, Anstalten und andere -, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben für die österreichische Wirtschaft und Wissenschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind, können gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 ( zusammen mit den Zuwendungen im Sinne der Z 6 ) bzw. gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG bis zu einer Höhe von 10 % des Vorjahresgewinnes/Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Wirtschafts-/Kalenderjahres als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn von der antragstellenden Körperschaft die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden und von der bundesweit zuständigen Finanzbehörde (Finanzamt Wien 1/23) ein Bescheid hinsichtlich der Aufnahme in den begünstigten Empfängerkreis gem. § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG 1988 ergeht.
Die zur Erlangung eines "Spendenbegünstigungsbescheides" normierten Voraussetzungen sind:
• Der von der juristischen Person (Verein, Stiftung u. a.) verfolgte Zweck muss...