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SWK 15, 20. Mai 2005, Seite S 503

Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Grund der Übernahme von Schulden "seiner" GmbH sind keine Betriebsausgaben

Der Berufungswerber hat die Verbindlichkeit (Darlehen bzw. Kredit) einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsführer er ist und an der er als Gesellschafter (zu 33,3 %) beteiligt ist, übernommen und begehrt im Rahmen seiner selbstständigen Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer den steuerwirksamen Abzug der damit verbundenen (Rück)Zahlungen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der GmbH im Falle der Nichtübernahme dieser Verbindlichkeit durch ihn die Unternehmensschließung gedroht und er diesfalls keine selbstständigen Einkünfte mehr bezogen hätte.

Nach der Judikatur stellt es jedoch einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied dar, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von Vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder Schulden der Gesellschaft übernimmt bzw. als Bürge deren Schulden bezahlt. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen. Daher können derartige Vermögensverluste etwa bei den Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von Schulden der GmbH durch den Gesellschafter-Gesc...

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