Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 15, 20. Mai 2005, Seite 501

Wird die Betriebsaufgabe steuerlich bevorzugt?

Steht die Hauptwohnsitzbefreiung nur bei Betriebsaufgabe zu?

Christian Huber

Wirtschaftshemmende Wirkungen der bisherigen Hauptwohnsitzbefreiung ("Ortskernverödung") gem. § 24 Abs. 6 EStG wurden durch das AbGÄG 2004 entschärft.Wie ein aktueller Anlassfall zeigt, wurde folgender Negativeffekt übersehen: Ein Unternehmer in einer ländlichen Gemeinde steht vor der Wahl, das in seinem Privathaus betriebene Unternehmen nach einem Schlussverkauf zuzusperren oder im Ganzen an einen - an der Fortführung interessierten - Mitarbeiter zum Buchwert zu verkaufen und ihm die Betriebsräume zu vermieten. Finanziell bringt die zweite Variante zwar nicht viel mehr - außer mehr Risiko -, dennoch neigt er aus Verbundenheit zum Unternehmen und den Mitarbeitern zu ihr.

Plötzlich aber zieht als steuerliches Bedrohungsszenario auf, dass die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 24 Abs. 6 EStG nur bei Betriebsaufgabe zusteht, nicht aber bei einer Betriebsveräußerung, wie er sie vorhat. Der Unternehmer würde steuerlich zur Betriebsaufgabe gezwungen. Die Versteuerung des zurückbehaltenen Betriebsgebäudes wäre in Relation zum tatsächlichen Erlös aus der Veräußerung des übrigen Betriebsvermögens (da Verkauf zu Buchwerten) völlig unverhältnismäßig und nicht finanzierbar.

Ebenso würde eine unentgeltliche Übergabe des Betriebes - ...

Daten werden geladen...