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VwGH: Sachbezugsverordnung bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern nicht anwendbar
Im Zusammenhang mit der Frage der Lohnnebenkostenpflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter - Geschäftsführern hatte sich der VwGH auch mit der Frage der Privatnutzung des dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges zu beschäftigen.
Derzeitige Praxis der Prüfer bei DB/Kommunalsteuerprüfung ist es, "mangels geeigneten Nachweises der eingeschränkten Benützung" des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges den vollen Sachbezug nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers über die Bewertung bestimmter Sachbezüge anzusetzen. Dabei werden sämtliche vom Abgabepflichtigen vorgebrachten Argumente, wonach der Geschäftsführer nicht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht und insbesonders Fahrten von und zur Arbeitsstelle daher nicht der Privatsphäre zuzuordnen sind, abgetan. Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 2002/15/0029, klargestellt, dass der Geschäftsführer zwar mit seinen Einkünften i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41 Abs. 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages dem Kreis der "Dienstnehmer" zuzuordnen ist, dies aber nichts daran ändert, dass der Geschäftsführer "aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist, sodass auch ...