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Zur den Aufklärungspflichten des Leasinggebers
§§ 914, 1293, 1295, 1299 ABGB; § 502 ZPO
Soweit der Leasinggeber nur als Finanzierer tätig wird, kommt eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung des Leasingnehmers nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Eine Haftung soll nur in Ausnahmefällen greifen. Dies ist dann der Fall, wenn der Leasinggeber positives Wissen über atypische Risiken dem Kunden vorenthält.
Aus der Begründung:
Nach stRsp des OGH stellt der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken grds eine Frage des Einzelfalls dar. Ggt gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0106373).
Soweit der Finanzierer – wie hier die erstbeklagte Leasinggeberin – nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen c.i.c.) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (RS0020588). Eine Haftung der Bank soll nur in Ausnahmefällen greifen (RS0020588 [T3]). Dies ist dann der Fall, wenn die Bank positives Wissen über atypische Risiken dem Kunden nicht mit...