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Ausschüttungsfiktion der unbaren Entnahme bringt vorgezogene Besteuerung
Umfangreiche Änderungen der unbaren Entnahme durch Abgabenänderungsgesetz 2005 geplant
Die im Laufe der Zeit immer wieder heftiger Diskussion ausgesetzte und bereits mehrfach geänderte Regelung des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG soll mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005, das am zur Begutachtung versendet wurde, neuerlich reformiert werden. Diesmal allerdings in umfassender Weise. Verändert werden sollen nicht nur die Berechnungsmethode und das zulässige Ausmaß der unbaren Entnahme, sondern auch die Besteuerungsmodalitäten sollen gänzlich neu konzipiert werden. Anstatt der bisherigen Besteuerung der in der Beteiligung verhafteten stillen Reserven erst im Zeitpunkt der Veräußerung soll in Hinkunft eine zeitnahe Besteuerung, die sich an der Liquidität des Steuerpflichtigen orientiert, erfolgen.
1. Höhe und Berechnung der unbaren Entnahme nach dem Abgabenänderungsgesetz 2005
Zunächst soll das Abgabenänderungsgesetz 2005 eine Änderung bezüglich der Berechnung der möglichen Höhe der unbaren Entnahme bringen. An die Stelle der bisherigen zweimaligen Kürzung um die Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5, die zu erheblichen Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten geführt hat, soll nunmehr lediglich eine einmalige Kürzung treten. Im Gegenzug dazu wird jedoch der zulässige Prozentsatz von 75 % auf 50 % des Verkehrswertes re...