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SWK 31, 1. November 2005, Seite 24

Wertpapierhandel

Wertpapierhandel (§ 23 EStG)

Die Umschichtung von Wertpapieren gehört zur privaten Vermögensverwaltung. Bedient sich ein Steuerpflichtiger für den An- und Verkauf der Banken etc., so kann er die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfalten. Bei einer solchen Konstellation müssen andere Umstände vorliegen, die für eine Gewerblichkeit sprechen, wie die Durchführung von Transaktionen auf fremde Rechnung oder die Anzahl der jährlichen Tranksaktionen. Dass eine Anschaffung von Wertpapieren mit Fremdfinanzierung ein Indiz für eine Gewerblichkeit ist, hat der VwGH zuletzt 1953 (Erk. , 1862/52) entschieden. Entscheidendes Gewicht kommt diesem Umstand aber nicht mehr zu, weil seit 1953 neue Formen der privaten Vermögensbildung entstanden sind, welche ­ entsprechende Einkommensverhältnisse vorausgesetzt ­ durchaus auch den (anfänglichen) Einsatz von Fremdkapital beinhalten (vgl. Erk. , 200/14/0141). Wertpapierhändler ist damit nur der, der diese Tätigkeit als Beruf ausübt ().

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