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SWK 31, 1. November 2005, Seite 24

Haftung bei Konkurs

Haftung bei Konkurs (§§ 9 und 80 BAO)

Im August 1999 verkaufte eine GesmbH ein Grundstück um 640.000 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von 128.000 Euro. Im November 1999 teilte der Geschäftsführer dem FA mit, dass seitens der Bank der gesamte Preis vereinnahmt worden ist und dass die Bank den Umsatzsteuerbetrag nicht an das FA überweist. Die GesmbH war in der Zwischenzeit überschuldet, alle Konten wurden von der Bank gesperrt und damit konnte das Geld nicht überwiesen werden. Im Berufungsverfahren konnte der Geschäftsführer nachweisen, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages davon ausgehen konnte, dass von der Bank die Umsatzsteuer bezahlt wird. Der VwGH teilt nicht die Auffassung der Finanz, dass ein Geschäftsführer zwecks Vermeidung von Haftungen in jedem Fall eine Vertragsgestaltung wählen muss, bei welcher hinsichtlich der Umsatzsteuer jedenfalls eine Abwicklung über ein Bankkonto vermieden wird (wie dies z. B. bei einer Überrechnung der Fall wäre) ().

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