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SWK 29, 10. Oktober 2005, Seite 839

Das BMF und der Buchnachweis

Bemerkungen zur laufenden Wartung der UStR 2000

Michael Kotschnigg

Das BMF interpretiert die Entscheidung des ,so, dass die strenge Erfüllung des Buchnachweises nur in Einzelfällen überschießend sein könne. Diese Einschätzung ist mutig. Zumal der VfGH die Verfassungswidrigkeit nicht aus den Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhaltes abgeleitet hat, sondern aus § 7 UStG 1972. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtes sei es überschießend, einen als solchen unstrittigen und auch nachgewiesenen Exportumsatz alleine wegen des fehlenden Buchnachweises steuerpflichtig zu behandeln.

I. Der Ausgangsfall

Die dem Bf. nahe stehende, im Fürstentum Liechtenstein ansässige M-Anstalt hat den künstlerischen Nachlass einer 1980 verstorbenen Malerin erworben und ihn 1989 und 1990 weiter verkauft. Davon entfallen auf das Jahr 1989 zwei Umsätze: der Verkauf eines Werkes um ATS 0,52 Mio. an eine heimische Großbank und die Lieferung zweier Bilder an die A-GmbH in Deutschland um zusammen ATS 0,168 Mio.

Die M-Anstalt, und damit auch die Bilderverkäufe des Jahres 1989 wurde dem Bf. zugerechnet, der selbst keine Bücher und Aufzeichnungen geführt hat, da der Kunsthandel über in- und ausländische Gesellschaften abgewickelt wurde. Was die Ausfuhrlieferung na...

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