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SWK 29, 10. Oktober 2005, Seite 19

Zurechnung von Einkünften bei Erbschaft

Zurechnung von Einkünften bei Erbschaft (§ 2 EStG)

Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Damit wird vermieden, dass die Verlassenschaft als eigenes Körperschaftssteuersubjekt einer eigenen Besteuerung zu unterziehen ist. Auch wenn in dem Jahr nach dem Tod des Erblassers niemand mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut war und auch nicht feststand, ob der Erbe sein Erbe antritt, sind mit Annahme der Erbschaft ihm die Einkünfte zuzurechnen ().

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