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Streitanmerkungen im Grundbuch wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung
Im Fall der Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.
Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss zwar ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der durch die streitige Einverleibung Begünstigte selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat.
Nach Beendigung des Strafverfahrens infolge Todes des Beschuldigten ist die Streitanmerkung über Antrag des Buchberechtigten wieder zu löschen.
Aus der Begründung:
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom , TZ 4747/2014, die Einverleibung der Löschung des sub C-LNR 5 zugunsten der R eGen (folgend nur mehr: Bank) eingetragenen Pfandrechts bis zum Höchstbetrag von € 1,272.000 samt Kautionsband und die Einverleibung des Pfandrechts zugunsten der E AG bis zum Höchstbetrag von € 1,320.000 samt Kautionsband.
Die B...