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Exekution zur Sicherstellung bei Verfahrenshilfeantrag
Die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags, der die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels anstrebt, ist der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels selbst gleichzuhalten.
Aus der Begründung:
Die Klägerin verlangte von der Beklagten € 7.699,27 sA aus einem Darlehensvertrag mittels Klage, der das Erstgericht mit Urteil vom , ON 17, stattgab. Am letzten Tag der Berufungsfrist stellte die Beklagte den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, auch durch Beigabe eines Rechtsanwalts, zur Einbringung der Berufung gegen dieses Urteil, den das Erstgericht bewilligte.
Am begehrte die Klägerin (im Weiteren: Betreibende), ihr hinsichtlich der im Ersturteil zuerkannten Kapitalforderung sA die Exekution zur Sicherstellung durch Drittverbot bezüglich einer Forderung der Beklagten gegenüber ihrer namentlich genannten Arbeitgeberin gemäß § 370 EO, hilfsweise gegen Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß § 371a EO, für eine Sicherheitsdauer bis zu einem Monat ab Vollstreckbarkeit des Urteils ON 17 zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden mit Beschluss vom , ON 24, gemäß § 371a EO gegen Erlag einer Sicherheitsl...