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Empfängernennung
• Lässt sich eine Abgabepflichtige in Geschäftsbeziehungen ein, nach deren Gestaltung ihr eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich ist (etwa wegen des Unterlassens eines Begehrens nach Ausweisleistung durch die Palettenverkäufer), geht dies im Grunde des § 162 BAO zu ihren Lasten. - (§ 162 BAO), (Abweisung)
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