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SWK 28, 1. Oktober 2005, Seite 68

Beweiswürdigung

Auch im Finanzstrafverfahren begründet ein Fehler der behördlichen Beweiswürdigung eine vom VwGH aufgreifbare Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur dann, wenn dieser Fehler in einem Verstoß der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut besteht. - (§ 158 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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