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SWK 28, 1. Oktober 2005, Seite 68

Strafbescheid

Der Spruch des erstinstanzlichen Strafbescheides hat das für die Verwirklichung dieses Straftatbestandes essenzielle Element der Verletzung der im § 33 Abs. 1 FinStrG genannten Pflichten zu enthalten. - (§ 138 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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