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Börsenumsatzsteuer
• Nach § 21 Z 1 KVG wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet. Dabei ist die übernommene Verbindlichkeit in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, wenn dies im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt. Es kommt dann nach diesem Zeitpunkt nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw. einem Dritten die vereinbarten Leistungen dann tatsächlich zukommen. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
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