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Aktuelle Informationen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
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• Gelegentliche
Arbeitskräfteüberlassung - Wann und in welchem Umfang ist das AÜG
anwendbar? Eine gelegentliche bzw. vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung, die bewilligungsfrei ist, liegt nach Ansicht der Autoren nur bei Überlassungen in ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges für den Fall eines unvorhersehbaren dringenden Arbeitskräftebedarfs vor. Anmerkung: Folgt man der Ansicht der Autoren, dann wären wohl sehr viele in der Praxis vorkommende Gestaltungen im Bereich des gewerberechtlichen "Pfuschs" anzusiedeln. (RdW 8/2005, Art.-Nr. 568: Artikel von Remo Sacherer und Manuela Schöll). • Versicherung durch Urlaubsersatzleistung alleine löst bei neuen Selbstständigen nicht die kleine Versicherungsgrenze aus (§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG) |
•Aus dem Bestehen der Pflichtversicherung für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung kann nicht die Ausübung einer "Erwerbstätigkeit" im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. a GSVG abgeleitet werden. Eine Urlaubsersatzleistung kann auch nicht mit den in § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG aufgezählten Erwerbsersatzeinkommen gleich gestellt werden.