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Abgabenrechtliche Geschäftsführerhaftung und Gleichbehandlungspflicht
Probatio diabolica für den Geschäftsführer
Den Vertreter einer Gesellschaft trifft gemäß § 80 Abs. 1 BAO die Verpflichtung, die Abgaben aus den verfügbaren und von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten. Der Artikel beschäftigt sich mit dem in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung abgeleiteten Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der Frage, ob dieser Grundsatz bei der Ermittlung der Haftungshöhe des Geschäftsführers im Sinne der Zahlungs- oder Mitteltheorie zu interpretieren ist. Ausgehend von der Kritik an der derzeitigen Rechtspraxiswird ein mögliches Berechnungsmodell für die Haftungshöhe vorgeschlagen.
1. Abgabenrechtliche Pflichten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
§ 80 Abs. 1 BAO bestimmt, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen haben, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Diese Norm wirft hinsichtlich des Verschuldens des Vertreters bei gegebenem objektiven Haftungsschaden für den Fiskus keine Probleme auf, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der (nicht einer vorrangigen Tilgungspflicht unterliegenden) Abgaben entweder ausreichende liquide Mittel oder gar keine liquiden Mittel für die Bezahlung der offenen Verbindlich...