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SWK 10, 1. April 2005, Seite 25

Mietfahrzeuge: Zoll

Gemäß Art 719 Abs. 1 lit. d ZK-DVO kann eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ein außerhalb dieses Zollgebietes auf Grund eines schriftlichen Vertrages gemietetes Fahrzeug, das außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person amtlich zugelassen ist, auch im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden. Die Bewilligung unterliegt aber der Voraussetzung, dass die Staaten, in denen die Fahrzeuge zugelassen sind, unter vergleichbaren Umständen die vorübergehende Verwendung von in der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeugen bewilligen, wobei die Verwendungsfrist acht Tage beträgt. Im Beschwerdefall ist aber die Voraussetzung, dass es sich beim Eigentümer des Schweizer Fahrzeuges um ein Mietwagenunternehmen handelt, nicht erfüllt. - (§ Art. 719 Abs. 1 ZK-DVO), (Abweisung)

(, 0114)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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