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Familienbeihilfe: Rückforderung
• Bei der Geltendmachung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ist das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht anzuwenden. - (§ 26 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)
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