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SWK 10, 1. April 2005, Seite 379

Faxe vom und zum Finanzamt

Rechtliche Wirksamkeit und praktische Probleme

Wilhelm Gassner

Datenübermittlungen per Faxgerät sind im täglichen Privat- und Geschäftsleben längst Selbstverständlichkeit. Der Aufsatz befasst sich mit der rechtlichen Wirksamkeit sowie den praktischen Problemen im Faxverkehr zwischen Abgabenbehörden und Bürgern.

1. Faxe von Abgabenbehörden

Gem. § 98 BAO sind Zustellungen - abgesehen von wenigen Sonderregelungen der BAO selbst wie beispielsweise § 101 BAO - nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gem. § 1 Abs. 2 dieses ZustG gilt folgendes: „Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, dass Erledigungen auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung". Mit diesem sehr weit gefassten Gesetzeswortlaut bietet zunächst das Zustellgesetz dem jeweiligen Verfahrensgesetzgeber jede technisch mögliche Übermittlungsform als rechtsgültige Zustellung an, wobei „Telefax" als Beispiel extra genannt ist.

Bis dato hat jedoch der BAO-Gesetzgeber hierauf nicht reagiert. Mangels rechtlicher Voraussetzungen ist daher diese Zustellungsart mittels Telekopierer im Anwendungsbereich der BAO unzulässig. Von besonderer Bedeutung ist dieser Umstand für die Übermitt...

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