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SWK 8, 10. März 2005, Seite 45

Die "Abhängigkeit" des UFS von der Amtspartei

Rechtsschutzdefizit bei Vorlage- und Verständigungspflichten zu Lasten der Rechtsmittelwerber

Johann Fischerlehner

In den ersten zwei Jahren seines Bestehens hat sich der UFS als eine anerkannte unabhängige Rechtsprechungsinstanz etabliert.In der Praxis kommen jedoch Beeinträchtigungen dieser viel gerühmten Unabhängigkeit hervor. Dieser Beitrag soll im Bereich der Unterstützungspflichten der Amtspartei aufzeigen, dass ein Verbesserungsbedarf des Rechtsschutzes der Rechtsmittelwerber vorhanden ist.

1. Die Vorlage von Berufungen an den UFS

Nach § 276 Abs. 6 BAO ist die Abgabenbehörde erster Instanz verpflichtet, Berufungen, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde und Vorlageanträge nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen unverzüglich dem UFS vorzulegen. Die Verletzung dieser Verpflichtung bleibt für die Abgabenbehörde erster Instanz ohne Sanktionen.

Der Rechtsmittelwerber hat lediglich die Möglichkeit, bei Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 27 Abs. 1 VwGG), also nach Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Rechtsmittels, eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu richten.

Belangte Behörde im Säumnisverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der UFS und nicht die eigentlich säumige Abgabenbehörde erster Instanz. Die Kosten im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführe...

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