zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 7, Juli 2014, Seite 548

VwGH erneut zum Begriff der Marktmanipulation (Crossing-Geschäfte mit Stammaktien und Vorzugsaktien)

§ 48a Abs 1 Z 2 lit a (sublit aa) BörseG, § 48c BörseG; Marktpraxisverordnung der FMA – MpV, BGBl II 2005/1; § 9 Abs 1 VStG

Der VwGH bestätigt seine Rechtsprechung zum Begriff der Marktmanipulation; unter diesen Begriff fallen auch Crossing-Geschäfte mit Stammaktien und Vorzugsaktien, die zu dem Zweck erfolgen, das Kursniveau zu beeinflussen. Verweis auf die Entscheidungsgründe der Entscheidungen (= ÖBA 2011/109 mit Besprechungsaufsatz von Oppitz in ÖBA 2011, 651) und , 2010/17/0175 (= ÖBA 2011/112).

Das Verbot der Marktmanipulation schützt nicht nur die Richtigkeit des Kurses, sondern auch die Unverfälschtheit von Angebot und Nachfrage betreffend Finanzinstrumenten.

[Im vorliegenden Fall wurde ein Vorstandsmitglied der B AG als außenvertretungsbefugtes Organ gem § 9 Abs 1 VStG wegen Übertretung des § 48c iVm § 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG bestraft. Der VwGH verwies weitestgehend auf die Entscheidungsgründe der Erk (= ÖBA 2011/109 mit Besprechungsaufsatz von Oppitz in ÖBA 2011, 651) und , 2010/17/0175 (= ÖBA 2011/112) und führte weiters aus:] Aus den in den genannten Erkenntnissen dargelegten Gründ...

Daten werden geladen...