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VwGH erneut zum Begriff der Marktmanipulation (Crossing-Geschäfte mit Stammaktien und Vorzugsaktien)
§ 48a Abs 1 Z 2 lit a (sublit aa) BörseG, § 48c BörseG; Marktpraxisverordnung der FMA – MpV, BGBl II 2005/1; § 9 Abs 1 VStG
Der VwGH bestätigt seine Rechtsprechung zum Begriff der Marktmanipulation; unter diesen Begriff fallen auch Crossing-Geschäfte mit Stammaktien und Vorzugsaktien, die zu dem Zweck erfolgen, das Kursniveau zu beeinflussen. Verweis auf die Entscheidungsgründe der Entscheidungen (= ÖBA 2011/109 mit Besprechungsaufsatz von Oppitz in ÖBA 2011, 651) und , 2010/17/0175 (= ÖBA 2011/112).
Das Verbot der Marktmanipulation schützt nicht nur die Richtigkeit des Kurses, sondern auch die Unverfälschtheit von Angebot und Nachfrage betreffend Finanzinstrumenten.
[Im vorliegenden Fall wurde ein Vorstandsmitglied der B AG als außenvertretungsbefugtes Organ gem § 9 Abs 1 VStG wegen Übertretung des § 48c iVm § 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG bestraft. Der VwGH verwies weitestgehend auf die Entscheidungsgründe der Erk (= ÖBA 2011/109 mit Besprechungsaufsatz von Oppitz in ÖBA 2011, 651) und , 2010/17/0175 (= ÖBA 2011/112) und führte weiters aus:] Aus den in den genannten Erkenntnissen dargelegten Gründ...