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Auslegung des § 209 Abs. 1 BAO
(BMF) - Amtshandlungen i. S. d. § 209 Abs. 1 BAO (Unterbrechung der Bemessungsverjährung bzw. ab Verlängerung der Verjährungsfrist jeweils um ein Jahr) sind zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von einer für die Abgabenerhebung sachlich zuständigen Abgabenbehörde unternommene Handlungen. Ihr Zweck ist daher die Erhebung der betreffenden Abgabe.
Erhebungen für Zwecke von Finanzstrafverfahren dienen nicht der Erhebung der Abgaben.
Der Umstand, dass im Abgabenverfahren wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 166 BAO) auch Ermittlungsergebnisse eines Finanzstrafverfahrens berücksichtigt werden dürfen, macht die Ermittlungen noch nicht zu Amtshandlungen zur Geltendmachung von Abgabenansprüchen. Beispielsweise können auch die Ergebnisse von Beweisaufnahmen in Zivilprozessen Beweismittel i. S. d. § 166 BAO sein, ohne dass deshalb die Beweisaufnahme als Amtshandlung i. S. d. § 209 Abs. 1 BAO qualifizierbar ist.
Der Umstand, dass die Höhe von Abgabenansprüchen für das Finanzstrafverfahren (wenn auch nach Ansicht des OGH ohne diesbezügliche Bindung) entscheidungserheblich ist, macht diesbezügliche Ermittlungen des Gerichtes noch nicht zu Maßnahmen der Abgabenerhebung. Übrigens kann beispielsweise auch in Zivilprozes...