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SWK 2, 10. Jänner 2005, Seite 59

Der UFS zum groben Verschulden beim Säumniszuschlag

Eine Auswahl der zum groben Verschulden ergangenen Rechtsprechung

Johann Fischerlehner

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde das Säumiszuschlagsrecht grundlegend geändert. Nach § 217 Abs. 7 BAO kann der Abgabepflichtige bei fehlendem oder geringem Verschulden die Herabsetzung bzw. Aufhebung eines bereits festgesetzten Säumniszuschlages beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung bzw. Aufhebung. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hatte sich mit der Frage, ob ein grobes Verschulden vorliegt, bereits mehrmals auseinander zu setzen. In diesem Beitrag wird eine Auswahl der dazu ergangenen Rechtsprechung dargestellt.

Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO

§ 323 Abs. 8 BAO normiert, dass die Änderungen des § 217 BAO in der Fassung des BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist. In einem Berufungsfall hat der Bw. eingewendet, es liege kein Verschulden an der Unterlassung der Entrichtung der Einkommensteuer 1997 vor, da er keinen Bankkredit bekommen habe. Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO seien daher gegeben. Dazu führte der UFS aus, dass nach § 4 Abs. 2 lit. a BAO der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Das ist für die Einkommensteuer 1997 der . Dem Einwand des Bw. be...

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