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ÖBA 7, Juli 2014, Seite 547

Zur Deliktsdauer beim konzessionslosen Einlagengeschäft; Verpflichtung zur Einholung von Rechtsauskünften bei Unklarheiten über Konzessionspflichtigkeit

§ 1 Abs 1 Z 1 (Fall 1) BWG; § 4 Abs 1 BWG; § 98 Abs 1 BWG; § 9 Abs 1 VStG

Zum Begriff der „Entgegennahme“ beim Einlagengeschäft.

Ein unerlaubtes Ausüben des Einlagengeschäfts (erster Fall) liegt nicht nur dann vor, wenn ohne Konzession Gelder entgegengenommen werden, sondern auch das sich daran anschließende Halten dieser Gelder stellt einen Teil des deliktischen Verhaltens nach § 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG dar.

Dass Genussscheine einer Kapitalgesellschaft „zum Großteil“ von Familienmitgliedern des Erstbeschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin gezeichnet worden sind, vermag an der Beurteilung, dass es sich dabei um die Entgegennahme von fremden Geldern gehandelt hat, nichts zu ändern.

Eine irrige Gesetzesauslegung eines Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft, vermag diesen nicht zu entschuldigen. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Allein der Umstand, dass es zu einem bestimmten Geschäftsmodell noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den dabei auftretenden bankrechtlichen Fragen gab, rechtfertigt noch nicht...

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