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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Wertpapieren
Tätigt eine GesmbH Risikogeschäfte, so rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des beherrschenden Gesellschafters ausgeführt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch die Verlustgefahren wahrzunehmen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann jedoch angenommen werden, wenn die GesmbH die Wertpapiergeschäfte mit ihrem beherrschenden Gesellschafter tätigt und der Kaufpreis durch Kursbeeinflussung zugunsten des Gesellschafters bestimmt ist (BFH , I R83/03 in BB 2004, 1943).