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SWK 2, 10. Jänner 2005, Seite 2

Anerkennung von Gesellschaften mit Familienangehörigen

Anerkennung von Gesellschaften mit Familienangehörigen (§ 22 EStG)

Der Ehegatte brachte seinen Unternehmensberatungsbetrieb in eine KEG ein, bei der er 60 % (Einlagewert von 4360 €), seine Frau 20 % (Einlage von 1453 € geleistet) und seine beiden minderjährigen Kinder je 10 % (Einlage von je 727 € geleistet) halten. Dementsprechend wurde der Gewinn aufgeteilt. Gerade bei einem Zusammenschluss eines Freiberuflers mit berufsfremden Personen hat in Hinblick auf die fast ausschließliche Gewinnerzielung durch die Arbeitsleistung des Berufsträgers eine besonders strenge Prüfung zu erfolgen. Damit ist ein Gesellschaftsverhältnis nur anzuerkennen, wenn der Berufsfremde eine erhebliche Einlage leistet, welche dem Freiberufler die Unternehmensführung ermöglicht oder wesentlich erleichtert. Denkbar wäre auch die Einbringung der Arbeitsleistung der Berufsfremden, die aber entsprechend qualifiziert sein muss (z. B. bei einem Zusammenschluss eines Zahnarztes mit einem Zahntechniker), weil bloß unterstützende Tätigkeiten (wie Sekretariatsarbeiten) den Betriebserfolg nicht maßgeblich beeinflussen können. Die bloße Einlage von 727 bzw. 1453 € war daher nicht fremdüblich und damit war das Gesellschaftsverhältnis...

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