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SWK 2, 10. Jänner 2005, Seite 2

Brand im Arbeitszimmer

Brand im Arbeitszimmer (§ 16, § 34 EStG)

Die Bfr., eine Beratungslehrerin, machte Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer geltend. Auch bei einer Beratungslehrerin, die mit verhaltensauffälligen Kindern arbeitet und therapeutisch tätig ist, ist der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit die Schule, sodass Aufwendungen für das private Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind. Die durch den Wohnungsbrand verursachten Kosten von 9.500 € stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Da der Brand von ihr selbst durch eine Adventkranzkerze fahrlässig verursacht wurde, ist die Zwangsläufigkeit fraglich. Da die Aufwendungen von einer Versicherung zu tragen gewesen wären, hätte die Bfr. die Aufwendungen nicht endgültig tragen müssen und daher waren die Aufwendungen nicht steuerlich zu berücksichtigen ().

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