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ÖBA 7, Juli 2014, Seite 546

Zur Inventarisierung von Konto und Depot im Verlassenschaftsverfahren

§ 166 AußStrG

Für die Inventarisierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen, etwa Wertpapierdepots, Verrechnungs- und Girokonten, die „auch“ auf den Namen des Erblassers lauten. Mit der Entscheidung über die Inventarisierung wird nicht über die Berechtigung am Guthaben abgesprochen (hier: Inventarisierung der Hälfte des Guthabens aufgrund einer Einzelverfügungsberechtigung des Kontomitinhabers).

Aus der Begründung:

1. Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG hat im Fall der Bestreitung der Behauptung, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.

2. Für die Inventarisierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend (RS0007816). Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehme...

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