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SWK 2, 10. Jänner 2005, Seite 11

Finanzcomputer falsch programmiert

Hälftesteuersatz wird zu Unrecht nicht gewährt

Maximilian Rombold

Aus einem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ergibt sich folgende Berechnung der Einkommensteuer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- 10.188,60
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
24.391,98
Sonstige Einkünfte
5.244,32
Topf-Sonderausgaben
- 388,86
Kirchenbeitrag
-75,00
Einkommen
18.983,84
Die Einkommensteuer beträgt:
0 % für die ersten 3.640,00
0,00
21 % für die weiteren 3.630,00
762,30
S. 1231 % für die restlichen 11.713,84
3.631,29
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
4.393,59
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
- 667,28
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
- 54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
3.381,31
Steuer sonstige Bezüge wie z. B. 13. und 14. Bezug nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 %
205,57
Einkommensteuer
3.586,88
Anrechenbare Lohnsteuer
- 5.666,25
Festgesetzte Einkommensteuer
- 2.079,37
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
Festgesetzte Einkommensteuer
- 2.079,37
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
0,00
Abgabengutschrift
2.079,37

Die EDV-Anlage der Finanzverwaltung hatte somit den vertikalen Verlustausgleich durchgeführt, ohne jedoch zu beachten, dass der Verlustausgleich zunächst mit Einkunftsarten ohne begünstigte Einkünfte vorz...

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