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SWK 18, 20. Juni 2005, Seite W 104
Aktuelle Entscheidungen des OGH zum Gesellschaftsrecht
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EU-Recht | Ein Vertrag über die Lieferung der Tennisbälle, die jährlich bei ÖTV-Turnieren in
ganz Österreich verwendet werden (ca. 36.500) ist geeignet, den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es gilt
dann EU-Kartellrecht und nicht österreichisches Recht. Das bedeutet: Was nach EU-Recht
verboten ist, kann vom österreichischen Recht nicht erlaubt werden, und was nach
EU-Recht erlaubt ist, kann vom österreichischen Recht nicht verboten werden. (OGH als Kartellobergericht [KOG] , 16 Ok 19/04) |
EU-Recht | Erstreckt sich eine Kartellvereinbarung auf das ganze Gebiet eines Mitgliedstaates,
bewirkt sie die Abschottung des Markts des Mitgliedstaats. Sind an einer solchen
Vereinbarung auch Tochtergesellschaften oder Zweigstellen von Unternehmen aus anderen
Mitgliedstaaten beteiligt, ist die Vereinbarung jedenfalls geeignet, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (OGH als
Kartellobergericht [KOG] , 16 Ok 17/04). |