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SWK 18, 20. Juni 2005, Seite 99

Haftung der Geschäftsführer

Vorsorgestrategien gegenüber dem enormen Haftungspotenzial

Christian Fritz

Der Geschäftsführer haftet als geschäftsführungs- und vertretungsbefugtes Organ der GmbH. Er kann nach rechtsgeschäftlichen oder deliktischen Grundsätzen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten haften. Der Haftungsmaßstab des Geschäftsführers ergibt sich aus seinem Pflichtenkreis laut Gesetz und/oder Vertrag sowie durch Abgrenzung zum Aufgabenbereich anderer Organe (Generalversammlung, Aufsichtsrat). Als Haftungsmasse dient das gesamte Vermögen des Geschäftsführers. Die Zurechnung der Haftungstatbestände erfolgt durch die Organstellung als Vertretungsorgan juristischer Personen, durch zivil- und strafrechtliche Normen und durch steuerrechtliche Zuordnung.

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so haften diese grundsätzlich solidarisch. Eine Ressortaufteilung schützt nur dann vor Haftung, wenn die betreffenden Geschäftsführer ihrer Überwachungspflicht nachkommen.

Auch kann sich eine Mithaftung anderer Organe, wie z. B. der Generalversammlung durch Weisungen oder des Aufsichtsrates durch zustimmungspflichtige Geschäfte, ergeben.

Haftungsfreistellungen sind von allen Gesellschaftern zu erklären, wobei die Wirkungen allerdings nur gegenüber der Gesellschaft eintreten...

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