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ASoK 3, März 2012, Seite 97

Voraussetzungen für die Entlassungsanfechtung eines ehemals leitenden Angestellten

Entscheidungsanmerkung zu

Hans Trattner

Der OGH befasste sich in der oben angeführten Entscheidung mit der Frage, ob die Eigenschaft eines leitenden Angestellten i. S. d. ArbVG vorliegt, und weiters mit der Sechsmonatsfrist, die nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG vorliegen muss, damit eine Kündigung bzw. Entlassung angefochten werden kann.

1. Sachverhalt

Der Kläger war vom bis zum bei einer GmbH & Co. KG beschäftigt, und zwar zuletzt als Niederlassungsleiter mit Personalhoheit. In dieser Funktion war er leitender Angestellter i. S. d. § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG. Vom bis zum war er sodann als Gebietsverkaufsleiter mit Sonderverwendung bei der Beklagten beschäftigt. Am wurde er entlassen.

Der Kläger begehrte, die ihm gegenüber ausgesprochene Entlassung wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam zu erklären. Aus seiner Funktion als Niederlassungsleiter sei er Ende Februar 2010 ausgeschieden. Bei der Beklagten habe er keine leitende Funktion innegehabt. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt. Aufgrund seines Alters und seiner Sorgepflichten sei die Entlassung sozialwidrig.

Die Beklagte entgegnete, dass der Kläger als leitender Angestellter i. S. d. § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG zur Anfechtung der Entlassung nicht legitimiert sei. Davon abgesehen, sei die Entlassung begründet. Im Rahmen der En...

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