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SWK 18, 20. Juni 2005, Seite S 577

Tatsächlich Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs. Hermann?

Zur Wirkung von EuGH-Urteilen in Vorabentscheidungsverfahren

Tina Ehrke-Rabel

Der EuGH hat in der Rs. Hermann jüngst entschieden, dass eine Steuer auf die Abgabe von Getränken im Rahmen eines Gastronomiebetriebes als Dienstleistung nicht gegen die Verbrauchssteuerrichtlinie verstößt. Damit hat sich die in Österreich bislang zumindest überwiegend vertretene Auffassung, wonach die Erhebung der österreichischen Getränkesteuer schlechthin, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Abgabe auf eine Lieferung oder eine Dienstleistung handelte, gemeinschaftsrechtswidrig war, als falsch erwiesen. Beiser vertritt nun die Auffassung, dass das Urteil Hermann die österreichischen Gemeinden zur Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Getränkesteuererstattungsverfahren ermächtige, soweit es sich um Gastronomiebetriebe handelt. Dem soll im Folgenden entgegengetreten werden.

1. Der Ausgangsfall

Der EuGH hat in Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsersuchen des hessischen Verwaltungsgerichts erkannt (in der Folge: Urteil Hermann), dass die Verbrauchssteuerrichtlinie der Erhebung einer Steuer auf die Abgabe von alkoholischen Getränken im Rahmen eines Restaurationsbetriebes als Dienstleistung zu qualifizieren ist und daher nicht gegen die Verbrauchssteuerrichtlinie v...

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