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Blockmodell der Altersteilzeitvereinbarung
Bilanzielle Behandlung des Erfüllungsrückstandes des Arbeitgebers
Das Bundesministerium für Finanzen hat im EStR-2000-Wartungserlass vom , GZ 010203/0197-IV/6/2005, die Auffassung vertreten, dass der (Lohn-)Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers beim Blockmodell bilanziell durch eine Rückstellung gemäß § 9 EStG 1988 zu erfassen ist (Rz. 3451b der EStR 2000 i. d. F. des genannten EStR-2000-Wartungserlasses). Angesichts des Umstandes, dass hinsichtlich dieses Erfüllungsrückstandes eine Ungewissheit dem Grunde oder Höhe nach bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung nicht angenommen werden kann, ist nach nunmehriger Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen dafür eine Verbindlichkeit anzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hält daher die in der genannten Rz. 3451b vertretene Auffassung nicht mehr aufrecht. Diese Randzahl der EStR 2000 wird daher bei der nächstfolgenden EStR-2000-Wartung ersatzlos aufgehoben werden und die folgende neue Rz. 2441b im Abschnitt 6.9.3.3 (Verbindlichkeiten, Einzelfälle) in die EStR 2000 aufgenommen werden.
"Rz. 2441a Altersteilzeit
Nach § 27 Abs. 2 AlVG haben seit Anspruch auf Altersteilzeit
• Männer, die das 55. und Frauen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und
• innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens 15 Jahre arbeitslos...