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SWK 18, 20. Juni 2005, Seite S 569

Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen bei Investmentfonds im Betriebsvermögen trotz Kursverlusten

Ansicht der Finanzverwaltung liegt außerhalb des gesetzlichen Rahmens

Jürgen Kessler

Die ausschüttungsgleichen Erträge eines Investmentfonds sind nach den Regeln des § 40
InvFG zu besteuern (Fiktion der Ausschüttung). Treten in demselben Jahr neben den erzielten Erträgen auch Kursverluste auf, nimmt die Finanzverwaltung die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge zu einem früheren Zeitpunkt vor als bei einem ausschüttenden Investmentfonds. Dieses Vorgehen ist im § 40 InvFG nicht gedeckt.

Alle folgenden Ausführungen beziehen sich auf Investmentfondsanteile, die in einem Betriebsvermögen einer juristischen Person gehalten werden.

1. Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge in einem thesaurierenden Fonds

1.1. Ansicht der Finanzverwaltung

Ein thesaurierender Investmentfonds hat in einem Kalenderjahr folgende Entwicklung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kurs 1. 1.
100
Kurs 31. 12.
90
Ausschüttungsgleiche Erträge
10

Folgt man den Ansichten der Finanzverwaltung, stehen den ausschüttungsgleichen Erträgen von 10 ergebniswirksame Kursverluste in Höhe von 10 gegenüber. Das steuerliche Ergebnis ist somit 0. Wird dann der Fonds zu einem späteren Zeitpunkt um 90 verkauft, so könnten zusätzlich die - bereits versteuerten - ausschüttungsgleichen Erträge von 10 als Gewinnminderung geltend gemacht werden.

1.2. Andere Meinung...

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