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Bekämpfung von Schwarzarbeit im Visier der Finanz und der Sozialversicherung
Praxisbezogene Methoden der Meldung ohne administrative Hürden sind wünschenswert
Der Ministerialentwurf des BMF zum Wirtschafts- und Beschäftigungsgesetz 2005 sah vor, dass Schwarzarbeit und den damit verbundenen Abgabenausfällen durch eine verschärfte Meldepflicht begegnet wird. Nach der ursprünglich geplanten Adaptierung des § 128 EStG hätte der Dienstgeber seine Dienstnehmer spätestens bei Dienstantritt anmelden müssen. Dieser Plan wird nun doch nicht umgesetzt, in der Regierungsvorlage zum eingangs erwähnten Gesetz ist die Verschärfung des § 128 EStG nicht mehr enthalten. Schärfere Bestimmungen im ASVG?
1. Geplante Änderung im EStG
§ 128 EStG trägt die Überschrift "Anmeldung des Arbeitnehmers" und stammt in seiner nunmehrig geltenden Fassung aus dem Jahr 1993 (Auslaufen der Lohnsteuerkarten). In leg. cit. wird normiert, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Antritt des Dienstverhältnisses folgende Daten bekannt zu geben hat: Name, Versicherungsnummer (bei deren Fehlen das Geburtsdatum) und Wohnsitz.
Derzeit werden Dienstnehmer lediglich dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet, wobei bestimmte "Respirofristen" eingeräumt werden. Dadurch ist es möglich, Dienstnehmer erst einige Tage nach dem Dienstantritt zu melden. Hinsichtlich eines allfälligen Abgabenbetruges besteht für die Dienstgeber derzeit der Einwand des erst kürzlich begonnenen Dienstverhältnisses und der noch nicht abgelaufenen Meldefrist.
Nach dem ursprünglichen Ministerialentwurf des BMF sollte § 128 EStG nunmehr geändert werden und dort eine Verordnungsermächtigung des BMF verankert werden, wobei eine Meldung spätestens bei Dienstantritt elektronisch, per Telefon (Hotline), schriftlich oder per Fax an die Finanzverwaltung (Betriebsstätten-Finanzamt) hätte erfolgen sollen. Vor allem die Unkompliziertheit der telefonischen zeitgerechten Meldung wurde seitens der Finanzverwaltung als sehr praktikable Methode erwähnt.
Dem Vernehmen nach ist allerdings geplant, dass nunmehr die Meldebestimmung im ASVG zu einer verpflichtenden Meldung zum Dienstantritt verschärft wird.
2. Praxisprobleme
Egal, ob die Meldebestimmungen im EStG oder ASVG verschärft werden - in der Praxis wird man mit zahlreichen Problemen der Umsetzung konfrontiert sein.
Betrügereien in diesem Bereich können nicht goutiert werden, dennoch müssen geplante Verschärfungen für die Praxis immer noch zumutbar hinsichtlich der Administration bleiben. Für die Praxis ist dennoch zu befürchten, dass verschärfte Meldepflichten mit daran anknüpfenden Strafbestimmung bei Missachtung derselben für den Dienstgeber unzumutbar werden.
Gerade die Baubranche bzw. das Gastgewerbe werden als betrugsanfällig eingestuft. Wie soll aber eine zeitgerechte Meldung erfolgen, wenn zu Zeiten des Dienstantritts S. T 74eines neuen Mitarbeiters weder der Unternehmer selbst noch fachkundige Mitarbeiter der Verwaltung "diensthabend" sind (Arbeitsbeginn am Bau - frühmorgens; Gastgewerbe - auch spätabends bzw. feiertags!)? Man darf aus Erfahrungen der Praxis nicht davon ausgehen, dass folgende Hürden problemlos genommen werden können (nur beispielhafte Auflistung):
• Auch Arbeitskollegen müssten von einer gesetzlichen Meldepflicht unterrichtet sein, diese gesetzliche Verpflichtung auch verinnerlicht haben und darüber hinaus sogar die Telefonnummer einer "Anmelde-Hotline" parat haben.
• Die geplante Anmelde-Hotline müsste durchgehend (täglich von 0 bis 24 Uhr - auch sonn- und feiertags) ausreichend (!) personell besetzt sein. Ebenso müssten Wirtschaftstreuhänder für ihre Klienten rund um die Uhr erreichbar sein, um eine notwendige Anmeldung durchzuführen.
• Welche Bestätigung erhält der "Anmelder" bei einer telefonischen zeitgerechten Meldung als Nachweis seiner Pflichterfüllung? Wie soll z. B. ein Polier einer Baufirma
einen neuen Mitarbeiter einer Baufirma nachweislich melden, wenn er von einer der Baustelle nahe gelegenen Telefonzelle aus die Meldung durchführt?
• Wie soll verhindert werden, dass "Falschmeldungen" seitens der Behörde erkannt werden? Es kann doch keine ausreichende Identitätskontrolle des Anrufenden erfolgen und so könnte z. B. ein Konkurrent für einen "Branchenkollegen" vermeintliche Meldungen abgeben.
3. Mögliche Lösungsvorschläge
Praktikable Methoden einer "provisorischen Erst-Anmeldung" unter Beibehaltung der bisherigen (nachträglichen) "vollständigen" Anmeldefristen sind gefragt. Dabei sollten meines Erachtens auch die modernsten Techniken ausnutzbar sein (z. B. Erstanmeldung per SMS mit automatisierter Rückantwort als Bestätigung) oder auf traditionelle Methoden zurück gegriffen werden können, z. B. Ausstellung einer firmeninternen Bestätigung des Arbeitsbeginns unter Verwendung eines nummerierten Formulars (wie z. B. für Hotels betreffend Kurtaxe), wobei das Original beim Arbeitgeber verbleibt und ein Durchschlag dem neuen Mitarbeiter für allfällige KIAB-Kontrollen ausgehändigt werden könnte.
4. Zusammenfassung
Schwarzarbeit bringt den Fiskus - und somit die Allgemeinheit - um ein beträchtliches Abgabenaufkommen. Durch die geplante verschärfte Meldepflicht spätestens bei Dienstbeginn sollen insbesondere die Kontrollen der Betrugsbekämpfungseinheit KIAB effizienter gestaltet werden. Praxisbezogene Methoden der Meldung ohne unzumutbare administrative Hürden sind wünschenswert.