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SWK 18, 20. Juni 2005, Seite T 73

Bekämpfung von Schwarzarbeit im Visier der Finanz und der Sozialversicherung

Praxisbezogene Methoden der Meldung ohne administrative Hürden sind wünschenswert

Klaus Hilber

Der Ministerialentwurf des BMF zum Wirtschafts- und Beschäftigungsgesetz 2005 sah vor, dass Schwarzarbeit und den damit verbundenen Abgabenausfällen durch eine verschärfte Meldepflicht begegnet wird. Nach der ursprünglich geplanten Adaptierung des § 128 EStG hätte der Dienstgeber seine Dienstnehmer spätestens bei Dienstantritt anmelden müssen. Dieser Plan wird nun doch nicht umgesetzt, in der Regierungsvorlage zum eingangs erwähnten Gesetz ist die Verschärfung des § 128 EStG nicht mehr enthalten. Schärfere Bestimmungen im ASVG?

1. Geplante Änderung im EStG

§ 128 EStG trägt die Überschrift "Anmeldung des Arbeitnehmers" und stammt in seiner nunmehrig geltenden Fassung aus dem Jahr 1993 (Auslaufen der Lohnsteuerkarten). In leg. cit. wird normiert, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Antritt des Dienstverhältnisses folgende Daten bekannt zu geben hat: Name, Versicherungsnummer (bei deren Fehlen das Geburtsdatum) und Wohnsitz.

Derzeit werden Dienstnehmer lediglich dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet, wobei bestimmte "Respirofristen" eingeräumt werden. Dadurch ist es möglich, Dienstnehmer erst einige Tage nach dem Dienstantritt zu melden. Hinsichtlich eines allfälligen Abgabenbetruges besteht für die Dienst...

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