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SWK 36, 15. Dezember 2005, Seite 92

Verdeckte Gewinnausschüttung

Der Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (verdeckte Gewinnausschüttung) der Jahre 1989 - 1992 steht der Umstand nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer während eines Teiles der Jahre 1991 und 1992 in Untersuchungshaft befunden hat. - (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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