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Zur Prospekthaftung für die MEL-Werbebroschüre
§§ 1293, 1298, 1304, 1323 ABGB; § 11 KMG
Ein Prospekt muss keine bestimmte Form haben, um die Prospekthaftung nach allgemeinem Zivilrecht auszulösen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Werbeprospekt den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt (hier: für MEL-Werbebroschüre bejaht).
Die Prospekthaftung trifft diejenigen Personen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen – zusätzlichen – Vertrauenstatbestand schaffen (hier: bejaht bei Angabe von Kontaktdaten auf der rückwärtigen Außenseite des Prospekts).
Die Prospektkausalität ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zur schadensauslösenden Disposition entschlossen hat. Der Finanzberater kann in der Kausalkette als „Mittelsperson“ fungieren.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger verfügt über ein Wertpapierdepot bei der Beklagten. Er hatte am 1.182 Zertifikate der M um € 15.287,52 inkl Spesen erworben. Die Beklagte fungierte dabei als Depotbank. Finanzberater des Klägers war der bei der Nebenintervenientin, einem selbständigen Finanzdienstleistungsunternehmen, beschäftigte Mitarbeiter F B. Die Neb...