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SWK 12, 20. April 2005, Seite 41

Konzernabschluss und Aufsichtsrat

Die geplanten Änderungen im GesRÄG

Richard Sterl

In seinen Beiträgen "Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer" in RWZ 6/96 und "Geht der Konzernabschluss nach wie vor am Aufsichtsrat vorbei?" in SWK-Heft 16/2001, Seite W 55 hat der Autor darauf hingewiesen, dass Konzernabschluss und -lagebericht - im Gegensatz zum Jahres(Einzel)abschluss und Lagebericht - vom Aufsichtsrat nicht festzustellen, sondern "nur" zur Kenntnis zu nehmen sind, und auch nicht vorgesehen ist, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mit dem Konzernabschluss und -lagebericht befasst wird. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die beabsichtigten neuen Bestimmungen im Rahmen des Entwurfs des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes (GesRÄG 2005).

Nachstehend werden die für diesen Beitrag relevanten Paragraphen des Aktien- und des GmbH-Gesetzes in der geltenden Fassung und nach dem Entwurf des GesRÄG (Änderungen sind kursiv und fett gedruck) dargestellt:

I. Aktiengesetz


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Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung/GesRÄG 2005
§ 96 (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Um...

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